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Das Urteil des OLG Frankfurt vom 14.02.2008 – Az. 15 U 5/07 setzt sich mit einem Problem auseinander, das in Abwandlungen immer wieder in der Kaufrechtsklausur auftreten könnte. Es geht um die Frage, ob beim Mangel der Kaufsache gem. § 439 II BGB nur die Kosten für den Ausbau der mangelhaften Sache zu tragen sind oder auch die Kosten für den Neueinbau der mangelfreien Sache Für die Bearbeitung des Problemkomplexes habe ich Rechtsreferendarin Fabienne Fuchslocher zu danken.

Der BGH-Beschluss vom 23.08.2007 - VII ZB 115/06 erfordert höchste Aufmerksamkeit für die Referendarklausur. Für manche Zwangsvollstreckungsklausur könnte sie das Strickmuster abgeben. Bearbeitet wurde die Besprechung von Ass. Mirjam Siedenbiedel.

Das BGH-Urteil vom 7. 6. 2006 - VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839, kann uns jederzeit als Klausur begegnen. Es ist randvoll gepackt mit wichtigen materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen. Mindestens drei Problemkreise müssen den Klausurlöser intensiv beschäftigen. Es geht um Stückkauf und Ersatzlieferung, um die Auslegung der Klageerwiderung als Einrede nach §§ 273, 320 BGB und um die Verwertung der Zeugenaussage eines Mithörers. Pflichtlektüre!

Nach BGH vom 30.09.2005 - AZ.: V ZR 275/04 können die Parteien eines Prozessvergleichs den Widerruf sowohl gegenüber der anderen Partei als auch gegenüber dem Gericht erklären. Scheint nahe liegend zu sein, war aber Gegenstand eines fast 50-jährigen Streits. Für Referendare eine Pflichtlektüre.

BGH vom 29. 6. 2005 – AZ.: VIII ZR 299/04 , NJW 05, 2991 ff., ist unbedingte Lektüre, wenn es um Ansprüche aus § 826 BGB auf Unterlassung der Vollstreckung aus materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheiden geht. Wird häufig in Klausuren übersehen. Examensbrisantes Thema.

Soeben ist das Urteil des BGH vom 01.06.2005 - AZ.: VIII ZR 218/04 zur Klage auf Zahlung einer Mietforderung im Urkundenprozess veröffentlicht worden. Anlass genug, es ausgiebig zu erörtern.

Neu besprochen ist das Urteil des OLG Celle vom 10.2.2005 - 8 U 146/04, NJOZ 2005, 2025, das ein ganz starkes Stück Schuldrecht AT und BT bietet, wie es in jeder Klausur vorkommen kann. Die Urteilverfasser haben sich beim Ausschlachten des Falles regelrecht ausgetobt. Extrem klausurrelevant. Mailen Sie mir doch mal, wenn eine ähnliche Klausur "dran gekommen" ist.

Dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 26.02.2003 - 17 U 121/02, NJOZ 04, 4069, haben wir zu verdanken, dass wir mit Geschwindigkeit durch die Problematik der Haftung im Gefälligkeitsverhältnis wandern können. Wichtig!

Für Studenten und Referendare gleichermaßen ein Renner ist das Urteil des BGH vom 20.09.2004 - II ZR 318/02, BGH NJW-RR 05, 280. Es geht um die Eigentumsvermutung nach § 1006 II BGB und die petitorische Widerklage. 

Studenten haben die Möglichkeit, anhand eines einfachen Falls, den BGH vom 21.10.2004 - Az: III ZR 38/04, NJW 05, 60 f.  = JuS 05, 179 f., zu entscheiden hatte, das Recht der Leistungskondiktion in den sog. Dreiecksfällen zu wiederholen.

Für die Zwangsvollstreckungsklausur ist BGH vom 5.11.2004 - AZ.: IXa ZB 32/04, NJW 05, 367 ff. zu beachten. Der BGH hat den Streit, ob der Erfüllungseinwand ausschließlich mit der Klage nach § 767 ZPO erhoben werden kann, geschlichtet. Erfüllung kann schon im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 II ZPO eingewandt werden.

Unter der Rubrik für Referendare können Sie sich über eine brandaktuellen Entscheidung des BGH vom 23.11.2004 - Az: VI ZR 336/03 - zu § 15a EGZPO informieren. Der BGH weicht vom OLG Hamm (MDR 2003, 387) ab und hält die Nachholung eines Schlichtungsverfahrens nicht für möglich. Ergebnis: Die Klage ist unzulässig, wenn bei Klageerhebung das Schlichtungsverfahren noch nicht stattgefunden hat. Die Entscheidung hat hohes praktisches Interesse und muss auch bei der Lösung von Zivilrechtsklausuren bekannt sein.

 
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