Home
News
Rechtsprechung
Referendare
Studenten
Klausurtipps
Buchtipps
Zur Entspannung
Impressum
Datenschutz
 


1) Probleme der Ehegattenbürgschaft

I. Ausgangspunkt:
Das noch nicht veröffentlichte Urteil des  OLG Dresden v. 6.12.06 - 12 U 1394/06 -  erinnert uns daran, dass es ein paar hübsche Probleme der Ehegattenbürgschaft gibt, die durch das Urteil des OLG Dresden noch um ein weiteres Problem angereichert wurden. Es gibt eine gefestigte Rspr. zur Ehegattenbürgschaft, auf die unter III noch zurückzukommen ist. Das OLG Dresden musste sich, bevor es die Rspr. aufgriff, noch mit einer anderen Frage auseinandersetzen: Ist die Rspr. auch dann anzuwenden, wenn die Banken bewusst auf das Bürgenmodell verzichten und stattdessen den Ehegatten als „2. Darlehensnehmer“ unterschreiben lassen (II)?

II. Bürgschaft trotz Bezeichnung als 2. Darlehensnehmer?

In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall hatte die nur geringfügig am Erwerbsleben teilnehmende Ehefrau als 2. Darlehensnehmerin unterschrieben, die Bank hätte sonst den Darlehensantrag des Ehemannes nicht angenommen. Der 2. Darlehensnehmer ist Gesamtschuldner neben dem 1. Darlehensnehmer, nicht Bürge. Unterschied: Der Bürge (§ 765 BGB) gibt dem Gläubiger eine sog. persönliche Sicherheit für die Schuld eines Dritten – des Hauptschuldners -. Er haftet grundsätzlich nicht „in der ersten Reihe“, sondern akzessorisch für die fremde Schuld. Wie das OLG die wörtlich und inhaltlich eindeutige Regelung im Darlehensvertrag überwunden hat, geht aus der vorliegenden Pressemitteilung nicht hervor. Eine Auslegung (§ 133 BGB) der Erklärung der Ehefrau, die den Kreditvertrag als 2. Darlehensnehmerin unterschrieben hat, wird so leicht nicht möglich sein. Erforderlich ist nämlich, dass eine Auslegungsbedürftigkeit besteht (vgl. zuletzt z.B. BGH, U. v. 13.12.06 - XII ZB 71/04 -). Eine Ermittlung des Sinns und des Zwecks der Erklärung ist dann nicht mehr möglich, wenn am Erklärungsinhalt selbst kein Zweifel bestehen  kann (Palandt/Heinrichs, § 133 BGB, Rn.6). Hier hat die Bank aber auf die Unterschrift der Ehefrau als 2. Darlehensnehmerin gedrungen, weil sie gerade keine Bürgschaftserklärung wünschte und die Folgen aus der für die Ehegattenbürgschaft entwickelten Rspr. abwenden wollte. Es ist richtig spannend, ob das OLG in dem noch zu veröffentlichenden Urteil dennoch auf dieser Schiene argumentieren wird. Denkbar ist auch, dass es von einem Umgehungsgeschäft sprechen wird. Umgehungsgeschäfte sind nichtig, wenn das umgangene Geschäft – Bürgschaftsvertrag – ebenfalls nichtig wäre. Für ein Umgehungsgeschäft spricht hier, dass die Ehefrau keinerlei eigenes Interesse an der Auszahlung des Kredits gehabt hat. Der Kredit war ein Existenzgründerdarlehn, mit dem der Ehemann sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen hoffte. Die Ehefrau selbst hatte nur aus emotionaler Bindung zu dem Ehemann unterschrieben. Eine andere Frage ist, ob die Haftung der Ehefrau überhaupt in eine Bürgschaft „transformiert“ werden muss, damit die Rspr. zur Ehegattenbürgschaft heranzuziehen ist. Der BGH wendet seine Rspr. sowohl auf Bürgschafts- als auch auf sonstige Mithaftungsverträge an (siehe unten).

 III. Zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften

1. Ansatzpunkt des BVerfG:
Nach Auffassung des BVerfG in BVerfGE 89, 214 haben die Zivilgerichte „die Pflicht, bei der Auslegung und Anwendung der Generalklauseln [gemeint sind §§ 138 I, 242 BGB] darauf zu achten, dass Verträge nicht als Mittel der Fremdbestimmung dienen. Haben die Vertragspartner eine an sich zulässige Regelung vereinbart, so wird sich regelmäßig eine weitergehende Inhaltskontrolle erübrigen. Ist aber der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen, so dürfen sich die Gerichte nicht mit der Feststellung begnügen: „Vertrag ist Vertrag“. Sie müssen vielmehr klären, ob die Regelung eine Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke ist, und gegebenenfalls im Rahmen der Generalklauseln des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen“. Damit hat der BGH die Vorgaben erhalten, die er bei der Rspr. der Ehegattenbürgschaft nunmehr zu beachten hat.

2. Rspr. des BGH:

Auf Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge, die von Kreditinstituten mit privaten Sicherungsgebern geschlossen werden, hängt die Anwendung des § 138 I BGB nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenats des BGH regelmäßig entscheidend vom Grad des Missverhältnisses zwischen dem Verpflichtungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Hauptschuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab (BGH U. v.14.5.02 - XI ZR 50/01 -, NJW 02, 2229 mit vielen Nachweisen).

a) Auffälliges Missverhältnis. Liegt bei finanzieller Überforderung des Bürgen vor. Finanzielle Überforderung wiederum ist gegeben, wenn der Bürge voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalls dauerhaft tragen kann.

b) Unwerturteil. Das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit muss gesondert geprüft werden. Hier hat der BGH aber in st. Rspr. speziell für die krasse Überforderung des Ehegatten eine widerlegliche Vermutung entwickelt, Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände widerleglich zu vermuten, dass der Betroffene die ruinöse Bürgschaft oder Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (BGH U. v. 13.11.01 - XI ZR 82/01 -. NJW 02, 744).

Lektüre: Tonner, Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften BGH, NJW 1999, 58 JuS 2000, 17 ff.

*********************************************************
*********************************************************

2) Stückkauf und Ersatzlieferung

Das BGH-Urteil vom 7. 6. 2006 - VIII ZR 209/05, NJW 2006, 2839, kann uns jederzeit als Klausur begegnen. Es ist randvoll gepackt mit wichtigen materiell- und verfahrensrechtlichen Fragen. Mindestens drei Problemkreise müssen den Klausurlöser intensiv beschäftigen.

Zum Sachverhalt: Die Beklagte ist einer Automobilherstellerin. Im September 1998 reparierte die Niederlassung der Beklagte in M. den von dem Kläger später gekauften Gebrauchtwagen, der einen schweren Unfallschaden erlitten hatte. Die Tochtergesellschaft der Beklagten, die D-GmbH, ließ den Pkw durch ein DEKRA-Gutachten bewerten, danach verkaufte sie ihn an die Niederlassung der Beklagten in L. , die ihn im Internet zum Preis von 29.000 Euro anbot. Der Kläger besichtigte das Fahrzeug und kaufte es am 14.03.02 in der Niederlassung in L. Die Parteien streiten darüber, ob der Verkäufer B auf Nachfrage erklärt hat, das Fahrzeug sei unfallfrei. In dem Bestellformular findet sich die Eintragung: „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden laut Vorbesitzer: Keine“. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 21.03.02 übergeben. Bei einem Werkstattbesuch erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug einen erheblichen und nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden erlitten hatte, was ein daraufhin von der Beklagten am 29.ß1.03 in Auftrag gegebenes Sachverständigengutachten bestätigte. Mit Schreiben vom 24.04.03 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von 29.000 Euro nebst Zinsen an die D-GmbH in Anspruch, die den Kaufpreis finanziert hatte. Das OLG Schleswig (NJW-RR 05, 1579) hatte der Klage stattgegeben.

Zur Lösung des BGH:


A. Anspruchsgrundlage:
§ 812 I 1, 1.Alt. BGB

1.
§ 812 I 1, 1.Alt. BGB oder § 812 I 2, 1. Alt. BGB?
Der BGH zieht § 812 I 1, 1.Alt. BGB als Anspruchsgrundlage heran. Eine andere Meinung (z.B. Palandt/Sprau, § 812 BGB, Rn.77) hält § 812 I 2, 1. Alt. BGB für anwendbar, weil der Rechtsgrund durch die erklärte Anfechtung wegfällt; der BGH stellt dagegen, ohne es ausdrücklich zu erwähnen, auf die ex-tunc-Wirkung des § 142 I BGB ab, so dass der Rechtsgrund nicht „später“, sondern (rückwirkend) von Anfang an wegfällt. Die strikte Art des BGH, sich klar ohne Auseinandersetzung mit der Problematik für eine bestimmte Anspruchsgrundlage zu entscheiden, sollte in der Klausur übernommen werden, wobei es gleich bleibt, für welche der beiden Anspruchsgrundlagen man sich entscheidet.

2. ohne Rechtsgrund
Rechtsgrund war der Kaufvertrag vom 14.03.2002, der durch die Anfechtung des Klägers gemäß § 123 I BGB rückwirkend gemäß § 142 I BGB unwirksam geworden ist.
a) Der Kl. hat mit Schreiben vom 24.04.2003 seine Bestellung angefochten.
b) Anfechtungsgrund ist die arglistige Täuschung des Verkäufers, der den Kläger über die Unfallfreiheit des Fahrzeuges getäuscht hat. Den Hinweis in dem Bestellformular auf die Auskunft der Vorbesitzer wertet der BGH nur als „Standardformel“, die nicht besagt, dass weitergehende (mündliche) Erklärungen im Vorfeld des Vertrags unrichtig sind.

Exkurs für Referendare:
Zwei Zeugen haben ohne das Wissen des Verkäufers B mitgehört, was er am anderen Ende des Telefons zur Unfallfreiheit des Fahrzeuges gesagt hat. Damit unterliegen ihre Aussagen einem Beweisverwertungsverbot (BGH NJW 03, 1727 m.w.N.; BVerfGE 106, 47 ff. = NJW 02, 3619). Nach Meinung des BGH kann sich die Beklagte „auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen, weil sie den Mangel bei der nächsten mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat, obwohl er ihr bekannt sein musste (§ 295 I ZPO).“ Das erscheint etwas seltsam (man brauchte genauere Aktenkenntnisse), denn die Beweiserhebung war durchaus nicht unzulässig, sondern nur die Verwertung im Urteil, und das Urteil selbst ist der rügelosen mündlichen Verhandlung ja nachgefolgt.

c) Bei der Frage der arglistigen Täuschung achte man auf die Argumentationsweise des BGH, die uns in der Klausur die Arbeit erleichtert:
aa) Arglistig getäuscht hat der Verkäufer, weil er etwas gesagt hat, wofür er keine Erkenntnisgrundlage hatte, weil er also ins Blaue hinein unrichtige Angaben macht (BGH NJW 98, 2360; BGHZ 63, 388 = NJW 75, 642 m.w.N.; BGH NJW 98, 3197). Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges hat zwar regelmäßig ohne besondere Anhaltspunkte keine Untersuchungspflicht (BGHZ 63, 386 ff. = NJW 75, 642; BGH, NJW 81, 928), doch muss er dann auch die Begrenztheit seines Kenntnisstandes bei mangelnder Untersuchung mitteilen. Die Täuschung des Verkäufers ist der Beklagten gemäß § 166 I BGB zuzurechnen.
bb) Es kommt also nicht darauf an, ob Mitarbeiter der Beklagten bereits vor drei Jahren wussten, dass das Fahrzeug unfallfrei war und ob dieses Wissen der Beklagten zuzurechnen ist. Achtung: In der Hausarbeit (Relation) müssen wir uns mit dieser Fallalternative aber noch zusätzlich auseinandersetzen. Das OLG Schleswig hatte die Zurechenbarkeit in NJW-RR 05, 1579 bejaht.


B. Hilfserwägung: §§ 346 I, 437 Nr.2, 326 V BGB
Diese Erwägung des OLG Schleswig war nicht notwendig, sollte aber das Urteil absichern. Solche Überlegungen gehören grundsätzlich nicht mehr in Klausuren (Ausnahme: Anwaltsklausur der Referendare) und in Hausarbeiten hinein. Wer aber die wirksame Anfechtung ablehnt, ist zu dieser Prüfung genötigt.

1. Umdeutung
Wenn die Anfechtungserklärung (vgl. A) unwirksam ist, dann kann die Anfechtungserklärung in einen Rücktritt vom Kaufvertrag umgedeutet werden (§ 140 BGB).

2. Rücktrittsrecht
Gemäß § 437 Nr.2, 1.Alt. BGB kann der Käufer einer mangelhaften Sache nach § 326 V BGB vom Vertrage zurücktreten, falls der Schuldner nicht nach § 275 I – III BGB zu leisten braucht.
a) Mangelhaftigkeit der Sache: Das vom Kläger gekaufte Fahrzeug war entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht unfallfrei war (§ 434 I BGB).
b) Nichtleistenmüssen nach § 275 I – III BGB: Die Nacherfüllung darf weder durch die Beseitigung des Mangels noch durch die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) nach §§ 437 Nr.1, 439 I BGB möglich sein.
aa) Mängelbeseitigung: Sie kommt nicht in Betracht, weil das Fahrzeug immer seinen Charakter beibehält, es bleibt ein Unfallwagen (vgl. auch BT-Dr 14/6040, S. 209).
bb) Ersatzlieferung:
(1) Kann überhaupt ein anderer funktionell und vertragsmäßig gleichwertiger Gebrauchtwagen geliefert werden, es handelt sich ja um einen Stückkauf? Dieser Komplex enthält eine der wichtigsten Entscheidungen des BGH zur Gewährleistung beim Kaufvertrag seit der Erfindung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes.
1. Meinung (Mindermeinung; z.B. Ackermann, JZ 02, 378; Faust, ZGS 04, 252; P. Huber, NJW 02, 1006): Die Ersatzlieferung ist beim Stückkauf unmöglich. Denn die Leistungspflicht des Verkäufers besteht beim Stückkauf nur hinsichtlich der verkauften Sache, eine Ersatzsache kann es daher nicht geben.
2. Meinung (h.M.; z.B. OLG Braunschweig, NJW 03, 1054; Bitter/Meidt, ZIP 01, 2119; Canaris, JZ 03, 831, 1156; Palandt/Putzo, BGB, § 439 Rdnr. 15; Ball, NZV 04, 220): Dass der Käufer einer Stücksache keine Ersatzlieferung verlangen kann, gibt der Wortlaut des § 439 I BGB nicht her. Der Vorrang des Anspruchs auf Nacherfüllung, gilt auch beim Stückkauf. Das ist schon deshalb so, weil es die Unterscheidung zwischen Gattungskauf und Stückkauf nicht mehr gibt. Dieser Meinung ist jetzt auch der BGH beigetreten.
(2) Beim Kauf gebrauchter Sachen ist eine Ersatzlieferung aber oft nicht möglich. Hier muss man die vom BGH jetzt aufgestellten Regeln kennen:

   Ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem
   durch  Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien
   bei Vertragsschluss zu beurteilen (§§ 
133, 157 BGB).

   Es kommt darauf, ob die mangelhafte Kaufsache nach der Vorstellung
   der Parteien bei Vertragsschluss durch eine gleichartige und
   gleichwertige ersetzt werden kann.

   Beim Kauf gebrauchter Sachen ist in der Regel Zurückhaltung bei der
   Annahme geboten, dass auch die Lieferung einer anderen Sache dem
   Parteiwillen entspricht. Das wird angesichts der vielfältigen Unterschiede
   im Abnutzungsgrad gebrauchter Sachen - auch gleichen Typs – eher
   selten der Fall sein.

Der BGH beachtet seine selbst aufgestellten Regeln und akzeptiert die (tatrichterliche) Entscheidung des OLG Schleswig, dass der Wagen kein austauschbares Exemplar war, weil der Kläger seine Kaufentscheidung aufgrund eines persönlichen Eindrucks von dem Fahrzeug bei der Besichtigung getroffen hat.

c) Da die Beklagte nicht nacherfüllen kann, hat der Kläger das Recht zum Rücktritt.


C. War das schon alles?
Sollte man denken. Dachte auch das OLG Schleswig. Aber der BGH liefert noch einen Klausurkracher ersten Grades nach:

Es ist zu prüfen, ob die Beklagte Zahlung nur Zug um Zug gegen Erfüllung ihrer Gegenansprüche auf Rückgabe des Fahrzeugs und Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu leisten hat.

1.
Hat die Beklagte überhaupt ihr Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB und ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB (i.V.m. § 348 BGB) geltend gemacht?
Hat sie. Denn es reicht aus, wenn die Beklagte „einen uneingeschränkten Klageabweisungsantrag stellt, sofern der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der Gegenleistung zurückzubehalten, eindeutig erkennbar ist“ (BGH, NJW 99, 53). Schon in der Klageerwiderung hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger könne nicht einerseits das Fahrzeug immer weiter fahren und abnutzen und andererseits dessen Rücknahme verlangen. Damit kommt ihr Wille, die eigene Leistung zurückzubehalten, hinreichend zum Ausdruck.

2. Gegenrechte der Beklagten
a) §§ 812 I, 818 II BGB i.V.m.
§ 273 BGB
Wenn die auf den Kaufvertrag gerichtete Willenserklärung des Klägers wirksam angefochten ist, kann die Beklagte das dem Kläger übereignete Fahrzeug nach § 812 I 1, 1.Alt. BGB zurückfordern und nach § 818 II BGB die Nutzungsentschädigung verlangen. Wegen der Berechnung der Nutzungsentschädigung vgl. auch meine News vom 16.08.06.
b) §§ 346 I, II. Nr.1, 348 BGB i.V.m. § 320 BGB
Ein Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs und auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ergibt sich ferner aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis.

3. Ergebnis
Der kluge Student denkt weiter. Auch wenn die Einrede nach §§ 273, 320 BGB nicht ausdrücklich erhoben ist, könnte sie doch in den Klageabweisungsantrag hineininterpretiert werden. Auf jeden Fall merken!!!


*********************************************************
*********************************************************


3) BGH vom
29. 6. 2005 – AZ.: VIII ZR 299/04 , NJW 05, 2991 ff.

Anspruch aus § 826 BGB auf Unterlassung der Vollstreckung aus materiell unrichtigen Vollstreckungsbescheiden

 
Zur Bedeutung in Klausuren: Unbedingt lesenswertes Urteil zur Durchbrechung der Rechtskraft. Für beide Staatsexamina von erheblicher Bedeutung.


Zum Sachverhalt: Das Versandunternehmen V (Zedentin) zeigte sich bei der 77 Jahre alten Klägerin von seiner schlechtesten Seite. Es bombardierte die Klägerin mit Werbeschreiben und Bestellangeboten für Haushaltsgegenstände, die stets mit Gewinnzusagen verbunden waren. In der Hoffnung auf die versprochenen Gewinne bestellte die Klägerin in sechs Fällen Waren. Gewinne wurden nicht ausgezahlt. V. trat ihre Kaufpreisansprüche gegen die Klägerin an die Beklagte ab. Das von der Beklagten eingeschaltete Inkassoinstitut ließ die Klägerin ein Schriftstück („Anerkenntnis und Antrag auf Ratenzahlung“) unterzeichnen, in dem die Klägerin anerkannte, der Beklagten einen Betrag von 1.500,-- € zuzüglich Zinsen zu schulden, und zugleich jeweils monatliche Ratenzahlungen von 15 Euro beantragte. Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin einen Vollstreckungsbescheid (VB) über 1500,-- €, in denen als Hauptforderung das vorgenannte Schuldanerkenntnis aufgeführt ist. Die Forderung setzt sich im Wesentlichen aus Inkasso- und Mahnkosten zusammen. Die Klägerin versäumte die Einlegung von Rechtsbehelfen, so dass der VB rechtskräftig geworden ist. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem VB sowie die Herausgabe. Hilfsweise rechnet sie mit einem Anspruch aus einem Gewinnversprechen der V. über 6500 Euro auf und beantragt, die Vollstreckung aus dem VB für unzulässig zu erklären.


Lösungsweg:

I. Häufig verkannte Anspruchsgrundlage: § 826 BGB, der so stark ist, dass er sich sogar noch gegen einen rechtskräftigen VB durchsetzt. Der Anspruch ist gerichtet auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung und auf Herausgabe des Vollstreckungstitels. 

Voraussetzungen:

Voraussetzung dafür, dass der Vollstreckungsgläubigerin zuzumuten sei, eine ihr unverdient zugefallene Rechtsposition aufzugeben, sind: (1) materielle Unrichtigkeit des rechtskräftigen VB, (2) Herbeiführung des rechtskräftigen VB durch eine sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit des VB oder Missbrauch des VB

1. materielle Unrichtigkeit des rechtskräftigen VB (+):

a) Nichtigkeit des Kaufs nach § 138 I BGB: Immer dann, wenn das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist (BGHZ 146, 301; BGHZ 107, 97; BGHZ 86, 88). Auch eine arglistige Täuschung kann die Sittenwidrigkeit des RG führen. Hier: Täuschung über die Bereitschaft, im Falle des Kaufs einen Gewinn auszuzahlen.

Aber: § 138 I BGB ist neben § 123 BGB nur dann anwendbar, wenn besondere Umstände zu der durch arglistige Täuschung bewirkten Willensbeeinflussung hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, NJW 1995, 3315; NJW 1995, 1425). Hier: Nicht erfülltes Gewinnversprechen und insbesondere die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßende allgemeine Geschäftspraktik der V, die sich gezielt an ältere, rechtlich und geschäftlich unerfahrene Personen wendeten. Die Entscheidungsfreiheit dieser Personen wurde durch V systematisch dadurch geschwächt, dass sie ihnen – so auch der Klägerin - innerhalb kurzer Zeiträume eine Vielzahl von Gewinnzusagen in beträchtlicher Höhe zusandten, deren Erfüllung sie von Bestellungen abhängig machten.

b) Überlegung: Keine Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB, weil § 661a BGB einen Anspruch auf Erfüllung der Gewinnzusage gibt? Nein. Der BGH: „Nach der Begründung des Gesetzentwurfs hat der Gesetzgeber mit der Regelung das Ziel verfolgt, die Praxis, dem Verbraucher durch Gewinnzusagen Waren aufzudrängen, mit denen er sich nicht befassen möchte, schon im Ansatz zu unterbinden (BT-Dr 14/2658, S. 48 f.; BT-Dr 14/2920, S. 15). Dieses Regelungsziel schließt es nicht aus, für den Fall seiner Verfehlung Art und Weise der Erteilung der Gewinnzusage und des damit verbundenen Einwirkens auf die Entschließungsfreiheit i.S. von § 138 I BGB als sittenwidrig anzusehen.“

c) Wird der VB materiell richtig, wenn das abgegebene Anerkenntnis ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ist? Nein, weil das Ausgangsverhältnis (der KV) sittenwidrig war und weil die Wirkung des sittenwidrigen Verhaltens der V im Zeitpunkt der Abgabe des Anerkenntnisses noch andauerte (BGHZ 104, 24).

d) Wird der VB materiell richtig, wenn das abgegebene Anerkenntnis ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist? Nein. Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB, weil die Beklagte das auf Grund der Anerkenntnisse Erlangte alsbald gem. §§ 812, 818 I BGB an die Klägerin zurückzugewähren hätte (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Für die Bezahlung des Kaufpreises bestand ja kein Rechtsgrund.

2. Herbeiführung des rechtskräftigen VB durch eine sittenwidrige Handlung im Bewusstsein der Unrichtigkeit des VB:

Durchbrechung der Rechtskraft eines Vollstreckungstitels, auch eines VB nur ausnahmsweise dann, „wenn es mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, dass der Titelgläubiger seine formelle Rechtsstellung unter Missachtung der materiellen Rechtslage zu Lasten des Schuldners ausnutzt (st. Rspr.; BGH, NJW 1999, 1257; NJW 1998, 2818; BGHZ 112, 58 f.; BGHZ 103,46 f.; BGHZ 101, 383 ff.).“ Man sollte sich merken, dass die Missbrauchsfälle des § 826 BGB auf bestimmte wichtige Einzelfälle (Kasuistik) beschränkt sind.

a) Erschleichungsfälle: z.B. bewusster Missbrauch des Mahnverfahrens, um zu einem sachlich nicht gerechtfertigten VB zu kommen (BGH NJW 1999, 1257; NJW 1998, 2818). Hier nicht. Es waren die Geschäftspraktiken der V., die den Vertrag sittenwidrig machten und das Anerkenntnis infizierten. Davon wusste die Beklagte nichts. Der BGH empfiehlt eine Art Daumenprobe: Hätte der Anspruch der Beklagten einer Schlüssigkeitsprüfung, wie sie für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 ZPO geboten ist, standgehalten? Das wäre hier der Fall gewesen. Die Beklagte konnte dem Bestellschein nicht ansehen, dass V. ihn sittenwidrig herbeigeführt hat. Sie selbst hat die Forderung nur im Wege des Forderungsfactorings gekauft gehabt und wusste von den Umständen des Vertragsschlusses nichts.

b) missbräuchliche Ausnutzung des Mahnverfahrens wie in den Fällen des Abschlusses von Ratenkreditverträgen mit unerfahrenen Darlehensnehmern. Keine Übertragbarkeit (Kasuistik-Rspr.). Grundvoraussetzungen für eine Durchbrechung der Rechtskraft ist in diesen Fällen, dass der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid für eine - auch aus seiner Sicht - erkennbar unschlüssige Forderung erwirkt hat (BGH, NJW 1999, 1257; NJW-RR 1993, 1013). Das ist nicht der Fall. Dass die Beklagte sich besonders hohe Nebenkosten hat anerkennen lassen, macht ihr Verhalten angesichts der uneinheitlichen Rspr. zur Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht rechtsmissbräuchlich.

Ergebnis für die Klausurbearbeitung: Der alten Dame ist (nach BGH nicht mehr zu helfen, sie kann nur noch gegen V auf die Gewinnzusage klagen. Das traurige Schicksal der alten Dame sollte dem Klausurbearbeiter aber bestens bekannt sein. Referendare sollten sich bei dieser Gelegenheit gleich einmal LG Berlin NJOZ 2005, 3994 durchlesen. Das LG Berlin hat da die Streitfrage entschieden, ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem VB analog § 769 ZPO bei Klagen aus § 826 BGB möglich ist. Das LG Berlin hält den Rechtsgedanken aus § 769 ZPO für verallgemeinerungsfähig und den Rechtsschutz des Anspruchsinhabers aus § 826 BGB sonst für lückenhaft (sehr str.).

*********************************************************
*********************************************************

4) Schadensersatz statt der Leistung im Kaufvertragsrecht

OLG Celle, Urteil vom 10.2.2005 - 8 U 146/04, NJOZ 2005, 2025 bietet ein starkes Stück Schuldrecht AT und BT, wie es in jeder Klausur vorkommen kann.

Zum Sachverhalt: Der beklagte Verkäufer hatte im Laufe der Zeit einen Landschaftsgarten mit terrassenförmigen Teichen angelegt. Gleichzeitig hatte er bei der Anlage ca. 1 t Metallteile in den Boden versenkt. Beim späteren Ausbuddeln kamen Badewannen, Teile eines Wohnwagens und ein Bürostuhl zum Vorschein. Dem Kläger verkaufte er das Grundstück mit folgender Gewährleistungsklausel: „Die Rechte des Käufers wegen eines Sachmangels des Grundstücks und Gebäudes sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für alle Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn der Verkäufer handelt vorsätzlich. Der Käufer hat den Kaufgegenstand besichtigt; er kauft es im gegenwärtigen, gebrauchten Zustand“. Der Kläger entdeckte den Unrat und wandte sich an den Beklagten, der ihm zur Entschädigung 1.000,-- € anbot. Der Kläger lehnte dankend ab und sanierte den Garten in Eigenarbeit. Er möchte Schadensersatz wegen der im Boden vergrabenen Teile.

Zur Lösung des OLG:

A. Anspruchsgrundlage sind §§ 437 Nr. 3, 280 I und III, 281 BGB.

Es ist ein Fehler, § 280 I BGB anzuwenden, der das Fristsetzungserfordernis nach § 281 BGB nicht enthält. § 280 I kommt beim Kauf nur für Mangelfolgeschäden in Betracht, wenn es sich also um einen Schaden handelt, der auch durch mangelfreie Nacherfüllung nicht beseitigt wird, und den der Käufer an anderen Rechtsgütern als am Kaufgegenstand selbst erleidet (Palandt/Putzo, § 437 BGB Rn. 35, 39). Für den eigentlichen Mangelschaden, der darin liegt, dass der Käufer keinen mangelfreien Kaufgegenstand erhalten hat, gilt dagegen § 281 BGB (Palandt/Putzo, § 437 BGB Rn. 34, 38).

Unerheblich ist ferner, dass der Kläger nicht die Rückabwicklung des ganzen Vertrags begehrt. § 281 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Käufer eine mangelhafte Sache behält und nur wegen des Mangels Schadensersatz verlangt, da es sich insoweit um eine ebenfalls von dieser Vorschrift erfasste Teilleistung des Schuldners handelt (vgl. auch § 281 I 2 und 3 BGB). Der Beklagte hatte gemäß § 434 BGB der Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen.

1. Sachmangel gem. § 434 I 2 Nr. 2 BGB
1 t Schwermetall und 20 cbm gemischte Baustellenabfälle – über deren Abtransport existierte ein Angebot – sollten reichen, um einen Sachmangel zu begründen. Das Grundstück wies „Altlasten“ auf.

2. Kein Ausschluss nach § 442 BGB
Ein positive Kenntnis von den vorhandenen Altlasten hatte der Kläger nicht.

3. Vereinbarter Gewährleistungsausschluss gem. § 444 BGB
Er greift nicht ein, wenn der Beklagte die Grundstücksbelastung arglistig verschwiegen hat. Voraussetzung ist eine Aufklärungspflicht. Das OLG Celle sieht hier Aufklärungsbedarf, weil der Kläger den Zustand des Gartens nicht überschauen konnte. Er mochte zwar mit einigen Teichfolien und Plastikbecken rechnen, nicht aber der vorgefundenen Kontamination durch Bauabfälle.

4. Voraussetzungen des § 281 I 1 BGB
§ 437 Nr. 3 BGB ist eine Rechtsgrundverweisung. Es müssen also die vollen Voraussetzungen des § 281 I 1 BGB vorliegen.

a) nicht oder nicht wie geschuldet erbrachte Leistung: Hier liegt ein teilweises Nichterbringen der geschuldeten Leistung vor, da der Bekl. seiner Verpflichtung nach § 434 I 2 BGB, die Sache frei von Sachmängeln zu verschaffen, nicht nachgekommen ist.

b) angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung (Vorrang der Nacherfüllung): Der Käufer kann seine Rechte aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB erst geltend machen kann, wenn er zuvor erfolglos unter Fristsetzung eine Nacherfüllung seitens des Verkäufers verlangt hat. Der Kläger hat keine Nachfrist gesetzt. Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung?

§ 281 II 1. Alt. BGB (ernsthafte u. endgültige Erfüllungsverweigerung): Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen und es damit als ausgeschlossen erscheint, dass er sich von einer Fristsetzung umstimmen ließe (BGHZ 104,13 = NJW 1988, 1778). Hier hatte der Beklagte aber sogar von sich aus eine Vergleichsbetrag von 1.000,-- € angeboten.

§ 281 II 2.Alt. BGB (wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen):

Hier gibt es einen echten Meinungsstreit.

Nach LG Bonn, NJW 04,74 soll eine derartige Fristsetzung beim arglistigen Verschweigen eines Mangels immer entfallen, weil auf Grund der arglistigen Täuschung die Vertrauensgrundlage zerstört sei, sodass der Käufer auf eine ordnungsgemäße Nachbesserung nicht habe vertrauen können. Das ist dem OLG Celle zu allgemein. Das Gesetz regelt den Fall der Arglist des Verkäufers ausdrücklich (§ 444 BGB), trotzdem wird er in § 281 II BGB und in § 440 BGB nicht als Tatbestand für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung genannt. Grundsätzlich gibt das neue Schuldrecht dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung, ohne dass zwischen der Art des Mangels und einem Schuldvorwurf gegen den Verkäufer differenziert wird. Zwar mag es im Einzelfall Umstände geben, bei denen wegen des arglistigen Verhaltens die Vertrauensgrundlage der Parteien derart gestört ist, dass eine ordnungsgemäße Nacherfüllung in keinem Fall erwartet werden kann. Das ist hier nicht der Fall, nachdem der Beklagte sogar ein Vergleichsangebot gemacht hatte.

§ 440 BGB (Verweigerung wegen unverhältnismäßiger Kosten, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit): Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

 
Ergebnis: Kein Anspruch aus § 281 I BGB

 

B. Anspruch auf Ersatz der ersparten Aufwendungen zur Mängelbeseitigung analog § 326 II 2 BGB?

1. Nach einer Mindermeinung gibt es diesen Anspruch (Lorenz, NJW 03, 1418; so auch Palandt/Putzo, § 437 BGB Rn. 4a). Begründet wird dies damit, dass der Käufer durch die eigenmächtige Nachbesserung dem Verkäufer die Nacherfüllung schuldhaft unmöglich gemacht habe, sodass der Käufer über § 275 I BGB i.V. mit § 326 II 1 BGB dem Verkäufer grundsätzlich zur Kaufpreiszahlung verpflichtet bleibe. Gem. § 326 II 2 BGB muss sich aber der Verkäufer als Gläubiger dasjenige anrechnen lassen, was er in Folge der Befreiung von der Leistungspflicht erspart. Hat der Käufer den Kaufpreis bereits vollständig errichtet, soll ihm gem. § 326 IV BGB i.V. mit § 346 IBGB ein entsprechender Rückzahlungsanspruch zustehen. Der Höhe nach ist dieser Anspruch allerdings nicht auf die tatsächlichen Nachbesserungskosten des Käufers gerichtet, sondern alleine auf Ersatz der Aufwendungen, die der Verkäufer zur Nachbesserung erspart hat (Lorenz, NJW 2003,1419).

2. Das OLG Celle lehnt mit der h.M. § 326 II BGB analog als Anspruchsgrundlage ab (LG Gießen, ZGS 04,238; AG Kempen, MDR 03, 1406; Dötsch, MDR 03,1407; Dauner-Lieb/Dötsch, ZGS 03, 250). Gründe:

• Die Regelung in §§ 437 ff. BGB ist abschließend. § 437 BGB verweist eben nur auf §§ 440, 280, 281, 283 und 311a BGB.

• Das Prinzip des Vorrangs des Erfüllungsanspruchs und des Erfordernisses einer Fristsetzung würde unterlaufen. Der Verkäufer soll gerade erst einmal die Möglichkeit haben zu prüfen, ob er den Mangel anerkennt und welche Beseitigungsmaßnahmen er für erforderlich hält.

• Eine dem § 637 BGB entsprechende Vorschrift sieht das Kaufvertragsrecht nicht vor (Dötsch, MDR 03, 1407, unter Verweis auf BT-Dr 14/6040, S. 229).

• Es bestehen Beweisschwierigkeiten bezüglich der Höhe des zu ermittelnden Anspruchs, weil sich bei durchgeführter Selbstvornahme ohne zuvor gegebener Überprüfungsmöglichkeit des Verkäufers im nachhinein häufig nur schwer ermitteln lässt, welche Maßnahmen konkret durchgeführt wurden und inwieweit so Aufwendungen des Verkäufers erspart wurden (LG Gießen, ZGS 04, 238).

 

C. Anspruch Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB

Vorsätzlich sittenwidrig Schädigung? Kann auch vorliegen, wenn sich eine Seite bei Vertragsschluss arglistig verhält. Es muss aber ein erheblicher wertbildender Umstand verschwiegen werden (vgl. OLG Hamm, NJW 97, 2121). Hier geht es demgegenüber lediglich noch um Kosten für die Beseitigung im Boden zurückgelassener Gegenstände eines verkauften Grundstücks, für die der Kläger nur 5% des Kaufpreises verlangt. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Kläger bewusst schädigen wollte, um ihn letztlich auf den Sanierungskosten für das Grundstück sitzen zu lassen, bestehen hier nicht. 

 
D. Anspruch aus Vergleich oder Schuldanerkenntnis?

Beklagte hat allenfalls eine Abfindung über 1.000,-- € angeboten, der Kläger hat das Abfindungsangebot aber nicht angenommen.

*********************************************************
*********************************************************

5) OLG Karlsruhe vom 26.02.2003 - 17 U 121/02, NJOZ 04, 4069, wurde mit Verspätung abgedruckt, aber vollkommen zu Recht noch veröffentlicht. Die Entscheidung ist ein Paradebeispiel für Fälle aus dem Gefälligkeitsverhältnis. Mit solchen Aufgaben ist in Klausuren für das erste Staatsexamen und im Aktenvortrag für Referendare immer zu rechnen.

Mein Leitsatz: Wer seinen Pkw spontan einer anderen Person kurzzeitig zur Benutzung überlässt, hat (nur) Ansprüche aus Deliktsrecht, die in der regelmäßigen Verjährungszeit (§ 195 BGB) verjähren.

Zum Sachverhalt (abgewandelt): Am 4.1.1998 überließ der Kläger nach einem Discobesuch  seiner Bekannten, der Beklagten, seinen BMW 318 i zur Heimfahrt. Diese stieß mit dem von ihr gesteuerten PKW an einer Kreuzung mit einem vorfahrtsberechtigten anderen Kraftfahrzeug zusammen. Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 2.8.2000 forderte der Kläger sie zum Schadensausgleich auf und beantragte am 15. 10. 2000 den Erlass eines Mahnbescheids, der sodann erlassen und der Beklaghten am 11.1.2000 zugestellt wurde. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Zur Lösung: Anspruchsgrundlagen, die in Betracht kommen könnten, sind  § 280 I BGB und § 823 I BGB.

  • Eine Pflichtverletzung iSv. § 280 I BGB setzt einen Leihvertrag oder ein leihähnliches Vertragsverhältnis voraus. Im reinen Gefälligkeitsverhältnis gibt es keine Pflichtverletzung. Der Leihvertrag wiederum erfordert einen Rechtsbindungswillen.
    Wann ist der Rechtsbindungswille gegeben? Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf Anlass und Zweck der Überlassung, auf ihre wirtschaftliche Bedeutung und auf die Interessenlage der Parteien (vgl. BGHZ 21, 107 = NJW 56, 1313; BGHZ 88, 382 = NJW 84,1533; BGHZ 92,168). Das OLG betont, dass der Pkw mit 7.500,-- DM keinen hohen wirtschaftlichen Wert besitzt (bedenklich), dass es sich um eine alltägliche Gefälligkeit handelt und der Kläger seine Zusage zur Überlasssung jederzeit hätte rückgängig machen können, was für die Unvernindlichkeit der Überlassung spricht. Also: Gefälligkeit.
  • Bleibt ein Anspruch aus § 823 BGB.
    a) Anspruch aus § 823 II BGB mit §§ 1 II, 8 StVO nicht, denn diese Vorschriften sind keine Schutzgesetze für den Kläger. Sie schützen zwar Verkehrsteilnehmer und Nichtverkehrsteilnehmer, aber nicht vor materiellen Schäden des Eigentümers des vom Schädiger geführten Unfallfahrzeugs (BGH, NJW 92, 1227 f.)
    b) Anspruch aus § 823 I BGB. Natürlich war die Beklagte unaufmerksam im Straßenverkehr und hat den Unfall durch unerlaubte Handlung verursacht. Wie steht es aber mit der Verjährungseinrede, § 214 BGB? Zwei Verjährungsfristen kommen in Betracht. Die sechsmonatige Verjährungsfrist aus § 606 BGB (unbedingt merken) und die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Richtig, § 606 BGB gilt nur für Leihverhältnisse. Aber sollte man die Frist nicht analog auf deliktische Ansprüche anwenden? Man soll nicht. Bei den besonderen Haftungsregelungen der §§ 598 ff. BGB nicht handelt es sich nämlich um Regelungen in einem vom Gesetzgeber besonders ausgeformten Vertragsverhältnis, das einen beiderseitigen Verpflichtungswillen der Beteiligten voraussetzt (BGH, NJW 92, 2474). Einzelne Bestimmungen, die zur Gestaltung dieses besonderen Vertragsverhältnisses beitragen, können nicht auf ein dem Deliktsrecht unterliegendes Gefälligkeitsverhältnis übertragen werden (vgl. BGH, NJW 92, 2474 zu § 599 BGB). Da also die dreijährige Verjährungsfrist gilt, ist der deliktische Anspruch noch nicht verjährt.

Exkurs: Wir müssen unterscheiden:

  • Ansprüche aus Gefälligkeitsverhältnis
  • Ansprüche aus Gefälligkeitsleihe oder Gefälligkeit als Sonderverbindung
  • Ansprüche aus Leihe

Nur im Fall der Leihe gelten §§ 599, 606 BGB uneingeschränkt. In den beiden anderen Fällen diskutiert man die analoge Anwendung. Nach einer neueren Meinung (Maier, JuS 01, 750) soll man prüfen, ob eine Gefälligkeit mit Treuhandcharakter vorliegt (dann Analogien). Dieser Treuhandcharakter fehlt bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens.

Ergebnis: Fallkonstellation, die man sich für Klausuren im ersten Staatsexamen und für Assessorvorträge unbedingt merken muss.

*********************************************************
*********************************************************

6) BGH vom 20. 09.2004 - II ZR 318/02, BGH NJW-RR 05, 280, lässt die Prüferherzen höher schlagen. Wir haben hier ein juristisches Überraschungsei. Denn es ist alles drin: etwas Prozessuales, etwas Materiellrechtliches und etwas Tatsächliches. - Petitorische Widerklage und Eigentumsvermutung nach § 1006 II BGB

Mein Leitsatz: Die Vermutungswirkung des § 1006 II BGB wird nur durch den vollen Beweis des Gegenteils (aber nicht durch einen späteren Eigentumserwerb) widerlegt.

Zum Sachverhalt: Beide Parteien behaupten, Eigentümer des Pkw Passat Kombi zu sein, dessen Herausgabe der Kläger von dem Beklagten verlangt. Als Halterin des Pkw war Frau M. in dem Kfz-Brief eingetragen. Diese erhielt am  29.02.2000 von dem Beklagten ein Darlehen über 3000 DM gewährt. Gleichzeitig händigte sie ihm einen von ihr unterschriebenen Schuldschein aus. Darin heißt es, dass Frau M. dem Schuldscheininhaber 3000 DM schuldet und dieser als Sicherheit den Kfz-Brief und einen Schlüssel des Fahrzeugs erhält. Wörtlich lautet der Schuldschein weiter: „Die Rückzahlung beginnt im März 2000 und ist bis Ende Mai 2000 abgeschlossen. Bei Nichteinhaltung des Rückzahlungstermins und Schuldsumme geht das Kfz … in Eigentum und Besitz des Schuldscheininhabers über. Der Kfz-Brief und der Zweitschlüssel vom Kfz werden dem Schuldscheininhaber bei Unterzeichnung ausgehändigt“. Den Schlüssel übergab M. dem Bekl. am selben Tag, der Kfz-Brief verblieb absprachewidrig bei ihr. M. zahlte das Darlehen nicht zurück. Der Kläger wurde am 31. 5. 2000 als Halter in den Kfz-Brief eingetragen. Nach seiner Behauptung soll M. habe ihm circa eine Woche vor dem 31. 5. 2000 den Pkw übereignet haben. Am 13. 6. 2000 brachte der Beklagte den Pkw am Arbeitsplatz des Kl. mit Hilfe des Zweitschlüssels in seinen Besitz. Der Kläger begehrt Herausgabe des Fahrzeuges, der Beklagte hat die Feststellungswiderklage erhoben, dass er Eigentümer des Fahrzeuges ist.

Der Lösungsweg des BGH:
Anspruchsgrundlage: § 861 BGB. B. hat verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) begangen, als er das Fahrzeug mit dem Zweitschlüssel in alleinigen Besitz nahm. Er könnte dem Anspruch die petitorische Einrede entgegenhalten, dass er als Eigentümer des Fahrzeuges ein Recht zum Besitz hat (§ 863 BGB). Rechtsfolge: § 864 II BGB. Der Besitzschutzanspruch erlischt mit der rechtskräftigen Feststellung der Berechtigung des Besitzstörers.

Exkurs: Der BGH hält es nicht für wert, sich mit einer Frage herumzuschlagen, die in den Kommentaren und Lehrbüchern ganze Seiten füllt: Muss man der Klage aus § 861 BGB trotz der Berechtigung des Eigentümers nicht doch stattgeben, weil ein rechtskräftiges Urteil zum Eigentum des B. ja noch gar nicht vorliegt?
Der BGH hat die Frage längst entschieden, weshalb er es wohl nicht mehr für nötig hält darauf einzugehen. Nach BGHZ 73, 359 = NJW 1979, 1358 kommt es darauf an, ob das Urteil über die Klage und das Urteil über die Widerklage gleichzeitig rechtskräftig werden. Wenn das der Fall ist, dann darf es keine widersprüchlichen Entscheidungen geben; die Besitzschutzklage muss abgewiesen werden. Der BGH will auf diese Weise verhindern, dass der Rechtsstreit nur deshalb in die Länge gestreckt wird, weil die Parteien, um mit der eigenen Klage Erfolg zu haben, die Entscheidungsreife der jeweils anderen Klage zu verzögern suchen und unnötige Rechtsmittel einlegen. Die Rechtsprechung des BGH hat vielfach Ablehnung gefunden (Jauernig, BGB, 11.Aufl. 2004, § 863, Rn. 7; Joost in MK-BGB, 4.Aufl.2004, § 863 BGB, Rn.10 f.).

Der Erfolg von Klage und Widerklage hängt also von der Frage ab, ob B. Eigenümer des Fahrzeuges ist. Der BGH prüft die Eigentumsverhältnisse sehr schön chronologisch (wie wir das auch in der Klausur zu tun haben):

  • Ursprünglich war M. Eigenümerin des Fahrzeugs.
  • Dann war es B. Denn M. hat das Eigenum an ihn gemäß §§ 929, 930 BGB als Sicherungseigentum übertragen. Dies ergibt die Auslegung des Schuldscheins vom 29.09.2000. Das gemäß § 930 BGB erforderliche Besitzmittlungsverhältnis ergibt sich stillschweigend aus der Sicherungsabrede, auch wenn diese keine ausdrücklichen Regelungen über Rechte und Pflichten enthält.
  • Danach wird die Eigentumslage unklar. K könnte von M gutgläubig Eigentum erworben haben (§§ 929, 932 BGB). "Ein gutgläubiger Eigentumserwerb ist hier nicht von vornherein ausgeschlossen, da die Weggabe durch die Besitzmittlerin M nicht zu einem Abhandenkommen des Pkw gemäß § 935 BGB auf Seiten des Beklagten geführt hat (BGH, WM 1969,657) und der Kfz-Brief, dessen Fehlen bei der Übereignung den guten Glauben des Kl. ausgeschlossen hätte (BGH, NJW 1978, 1854; NJW 1994, 2023; NJW 1996, 2226 = ZIP 1996, 1385), ebenfalls übergeben wurde."
    Hier greift § 1006 II BGB zugunsten des K. ein. Als B. die verbotene Eigenmacht beging, war K. Besitzer. Diesen Besitz hat er durch die Aktion des B. unfreiwillig verloren. "Infolgedessen wird zu seinen Gunsten ohne weiteres vermutet, (1) dass er von Beginn seiner Besitzzeit an Eigenbesitzer gewesen ist und (2) dass er mit dem Besitzerwerb zugleich Eigentümer geworden ist (st.Rspr., s. nur BGH, NJW 1975, 1269; NJW-RR 1989, 652)." B. kann diese Vermutung nur durch den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO)  widerlegen (BGH, NJW 2002, 2102). B müsste also beweisen, dass K. das Fahrzeug gar nicht von der M. übereignet erhalten hat oder dass K. bösgläubig war.

Ergebnis für die Klausurbearbeitung: Hochbrisantes Klausurthema für beide Staatsexmina. Dort wird man dann aber die Problematik der petitorischen Widerklage nicht so elegant vernächlässigen dürfen, wie der BGH das getan hat.

*********************************************************
*********************************************************

7) BGH vom 21.10.2004 - Az: III ZR 38/04, NJW 05, 60 f.  = JuS 05, 179 f., bietet die Möglichkeit zur blitzschnellen Wiederholung des Rechts der Leistungskondiktion in den sog. Dreiecksfällen.

Mein Leitsatz: Wer als Leistender anzusehen ist, entscheidet sich bei der Leistungskondiktion danach, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte und durfte.

Zum Sachverhalt: K hatte als sogenannter Kostenfestsetzer im Berufsförderungsdienst des Kreiswehrersatzamtes K. die von den Soldaten und den Bildungsträgern eingereichten Rechnungen auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen und entsprechende Auszahlungsanordnungen an die Bundeskasse vorzubereiten. Die Beklagte leistete ihm sexuelle Dienste. K. nutzte seine berufliche Stellung, um in der Zeit von August 2001 bis Januar 2002 insgesamt 8.191,96 € aus der Bundeskasse an sie abzuweigen und zu überweisen. Die klagende Bundesrepublik Deutschland fordert von der Beklagten die empfangenen 8.191,96 € aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zurück. Die Beklagte behauptet, sie habe aufgrund der Erklärungen des K angenommen, bei den von der Bundeskasse überwiesenen Beträgen handele es sich um Teile von K. Gehalt.

Das Problem: Eine Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Klägerin nur möglich, wenn sie in ihrer Person die Voraussetzungen erfüllt.  Hierzu die einzelnen Gedankenschritte des BGH:

  • Der Empfänger einer Leistung kann nur dann mit einer Leistungskondiktion von seinem Vertragspartner belangt werden, "wenn nach den zwischen diesen beiden bestehenden Beziehungen die Leistung grundlos ist. Ein Anspruch wegen Bereicherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) kann nur dann entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt nicht, also von niemandem geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion, vgl. BGHZ 40, 278; 56, 240; 69, 189; BGH NJW 1999, 1394)."
  • Ist also geleistet worden? Dazu der BGH, ohne Neuland zu betreten, aber doch mit beruhigender Tendenz zu bewährten Rechtssätzen: "Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbestimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten nicht überein, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105, 369; 122, 50 f.; BGH NJW 1999, 1394). Es kommt darauf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen mußte und durfte."
  • Jetzt wendet der BGH die gerade aufgeführten Rechtssätze an: Durfte die Beklagte vernünftigerweise annehmen, dass K ihr Teile seines Gehaltes angewiesen hat (und nicht etwa Mittel der Bundeskasse veruntreut hat? Folgende Argumente sprechen dagegen:

    >>>> Ein Beamter kann sich - was allgemein bekannt ist - nicht sein Gehalt selbst auszahlen oder seine Dienststelle entsprechend "anweisen".
    >>>> Der Prostituiertenlohn betrug nach den eigenen Angaben der Beklagten 1.600 DM für eine ganze Nacht, 200 DM oder 300 DM für eine Stunde. Die überwiesenen ungeraden Beträge konnten demnach bestimmten Prostitutionsleistungen nicht zugeordnet werden.
    >>>>> Auf dem Überweisungsbeleg der Bundeskasse war als Zahlungsgrund das Stichwort "Gebuehr" angegeben. Die Überweisung betraf erkennbar keine Gehaltszahlung an K, erst recht nicht den von der Beklagten verdienten Prostitutionslohn.

Ergebnis für die Klausurbearbeitung: Der sinnige Text kann sehr schnell einmal Klausurgegenstand werden. Dann sollte man nicht nur die Rechtssätze zur Leistungskondiktion im Kopf haben, sondern auch den Sachverhalt so schön konsequent anwenden, wie das der BGH im vorliegenden Fall getan hat.

 
Top