III. Wegen der Gesetzgebung der Länder vgl. z.B. die Darstellung der Gesetzgebungsverfahren für Bayern, Hamburg, Hessen, NRW, Sachsen
B. Aktuelle Gesetzesvorhaben
02.01.2007: Neue ZPO-Vorschriften. Seit dem 31.02.2006 gilt das Zweite Justizmodernisierungsgesetz, das auch auf dem Gebiet der Zivilgerichtsbarkeit einige Neuerungen gebracht hat:
1. Die LJPA´s nehmen jetzt auch gemäß § 112a DRiG die sog. Gleichwertigkeitsprüfung für die Zulassung zum Referendardienst ab. Ausländische Kollegen können durch geeignete Dokumente oder durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst geeignet sind.
2.In § 72 II ZPO wird jetzt ausdrücklich klar gestellt, dass dem Gericht und dem Gerichtssachverständigen nicht der Streit verkündet werden darf. Es handelt sich um eine echte Klarstellung durch den Gesetzgeber, denn der BGH hatte schon mit Beschluss vom 27.07.06 entschieden, dass die Streitverkündung an den Sachverständigen unzulässig ist. Er ist ebenso wie das Gericht nicht außen stehender Dritter im Sinne von § 72 ZPO.
3. Nach § 411 I ZPO muss das Gericht jetzt dem Sachverständigen eine bestimmte Frist für die Erbringung des Gutachtens setzen. Das ist auch nicht gerade revolutionär.
4. Nach § 411a ZPO kann das Gericht Gerichtsgutachten, die in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, in erweitertem Maße verwerten: Die Art des Verfahrens, in dem das Gutachten eingeholt wurde, wird jetzt nicht mehr auf bestimmte Verfahren beschränkt.
5. Nach § 795a ZPO genügt jetzt die vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte (einfache) Vollstreckungsklausel, wenn dein gerichtlicher Vergleich nach § 794 I ZPO geschlossen worden ist und wenn die Wirksamkeit des Vergleichs von einer Tatsache abhängig ist, die in der Akte nachgeschlagen werden kann. Bisher war § 726 ZPO anzuwenden. Das ist sicherlich eine Vereinfachung.
6. Im ZVG (Warum erwähne ich die Vorschrift im Zusammenhang mit der ZPO? – Lösung hier)gibt es einige bedeutsame Änderungen, von denen für den jungen Juristen die Möglichkeit, das Bargebot jetzt eben auch in nicht barer Form erbringen zu dürfen, am interessantesten ist.
Was man vom neuen Recht wissen sollte (Die nachfolgenden Informationen beruhen auf Mitteilungen des Richters Deconinck):
1. Sachlicher Anwendungsbereich. Erfasst werden nur solche Strom- und Gasversorgungsverträge, die nach dem 12.07.2005 geschlossen worden sind und die am 08.11.2006 noch Bestand gehabt haben (§ 1 StromGVV und GasGVV). Für die "Altverträge gelten weiterhin AVBEltV und AVBGasV. Wasser wird nicht als Energie angesehen, so dass es bei der Wasserversorgung bei den bisherigen Regelungen bleibt.
2. Stromnetz und Stromlieferung werden „entflochten“. Das Stromnetz hat eine gesonderte Regelung in der Verordnung zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck, deren Artikel 1 die Niederspannungsanschlussverordnung –NAV – enthält (v. 01.11.06 - BGBl I 2477).
3. Eingestellt werden kann die Versorgung unter den Voraussetzungen des § 19 StromGVV bzw. des § 19 GasVV (früher: § 33 AVBEltV). Strom- und Gaslieferungsverträge sind Kaufverträge. Zahlt der Kunde nicht, dann hat der Versorger ein Zurückbehaltungsrecht. Bei Zahlungsverzug darf er seine Versorgung aber nicht sofort einstellen, er muss die Versorgungsunterbrechung 4 Wochen (früher: 2 Wochen) zuvor angedroht haben. Zusätzlich ist jetzt auch der Beginn der Unterbrechung 3 Tage vorher anzukündigen.
4. Rechnungen müssen bezahlt werden. Nach § 17 StromGVV bzw. § 17 GasVV (früher: § 30 AVBEltV) kann der Kunde nicht jede vermeintliche falsche Rechnung unbezahlt lassen. Die Voraussetzungen einer Zahlungsverweigerung sind sehr eng. Im Falle einer "offensichtlichen Unrichtigkeit" (§ 17 I Nr.1) besteht das Recht zur Zahlungsverweigerung. Allerdings sieht die h.M. es schon nicht mehr als Fall einer offensichtlich unrichtigen Rechnung an, wenn die Unrichtigkeit sich erst nach einer erforderlichen Beweisaufnahme herausstellen würde. Eine neue Berechtigung zur Zahlungsverweigerung ist hinzugekommen: Der Kunde darf auch dann Zahlung verweigern, wenn der Verbrauch ohne ersichtlichen Grund doppelt so hoch wie in Vergleichszeiträumen ist und der Kunde deshalb eine Prüfung des Zählers verlangt.
5. § 22 StromGVV bzw. § 22 GasVV sehen als zusätzlichen Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag den Abnahmeort (sog. Verbrauchsstelle) vor. Damit erhält die bisherige Rechtsprechung des BGH (v. 17.09.03 - VIII ZR 321/02 -; WuM 03, 698 ff. = NZM 03, 911 ff.), die schon vorher die Verbrauchsstelle als Gerichtsstand des Erfüllungsortes angesehen hat, Verordnungsrang.
6. StromGVV und GasVV gelten gemäß § 1 nur für die Grundversorgung im Sinne des § 36 EnWG. Grundversorger ist das Unternehmen mit den meisten Haushaltskunden im Gebiet. Dies ist beim Strom für das Gebiet des AG Essen z.B. die RWE Rhein-Ruhr AG. Soweit andere Energielieferanten die Energie liefern, gelten StromGVV und GasGVV deshalb nicht unmittelbar, sondern die vertraglichen Vereinbarungen aus dem Liefervertrag. Bei Vertragslücken ist an die Heranziehung von StromGVV und GasGVV im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu denken.
11.10.2006: VVG-Entwurf der Bundesregierung. Seit heute liegt der Entwurf eines neuen VVG vor. Seine Vorzüge auf dem Gebiete des Verbraucherschutzes entnehmen wir der Pressemitteilung der BJM. Begrüßt wird die Neuversion vom DAV.
20.09.2006: Neuer § 556 Absatz 1 BGB. § 556 I BGB wurde durch Art. 11 des Föderalismusreform-Begleitgesetzes vom 05.09.2006 geändert. Es geht um die Betriebskosten, die dem Mieter durch Vereinbarung der Mietvertragsparteien übertragen werden können. Daneben enthält § 556 I BGB jetzt eine Legaldefinition der Betriebskosten. Man muss die Definition nicht unbedingt auswendig lernen.
15.09.2006. Es gibt ein neues GenG. Vereinfacht werden Gründung und Führung der Genossenschaft.
04.09.2006: Neuer § 1600 BGB. Bereits am 29.08.2006 hat die Bundesregierung ein Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft beschlossen. Beabsichtigt ist vor allem eine Änderung des § 1600 BGB. Künftig soll es einen 5. Anfechtungsberechtigten geben: eine von den Ländern noch zu bestimmende öffentliche Stelle, die das Recht zur Anfechtung von Scheinvaterschaften erhalten soll. Mit der Absicht, die dahinter steckt, bleibt die Bundesregierung nicht hinter dem Berg. Es soll verhindert werden, dass jemand aus taktischen Gründen mit Zustimmung der Kindesmutter die Vaterschaft anerkennt, ohne der Vater des Kindes zu sein.
21.08.2006: AGG – Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das AGG gilt seit dem 18.08.2006 (vgl. News vom 17.08.2006). An dieser Stelle sollen nicht die rechtspolitischen Bedenken erneuert werden, die allenthalben erhoben werden („IKEA-Niveau“. Bauer/Thüsing/Schunder: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz - Alter Wein in neuen Schläuchen? – NZA 06, 775). Wir wollen das Gesetz auf das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot - §§ 19 – 23 AGG - untersuchen (Die arbeitsrechtliche Relevanz ist größer).
Das Gesetz bietet in § 21 I und 2 AGG 3 wichtige Anspruchsgrundlagen und daneben mit § 21 IV AGG eine in den Allgemeinen Teil des BGB einzuordnende Regelung.
I. Anspruchsgrundlagen
1. § 21 I 1 AGG: Beseitigungsanspruch – Klage auf Beseitigung der diskriminierenden Beeinträchtigung. Einen solchen Beseitigungsanspruch kennen wir schon aus dem Recht der unerlaubten Handlung für unwahre Tatsachenbehauptungen.
2. § 21 I 2 AGG: Unterlassungsanspruch – vorbeugende Klage auf Unterlassung künftiger diskriminierender Beeinträchtigung. Wie sonst bei der künftigen Unterlassungsklage benötigen wir eine Wiederholungsgefahr in Form von „weiteren Beeinträchtigungen“.
3. § 21 II AGG: Schadensersatzanspruch – Klage auf Ersatz des materiellen Schadens (§ 21 II 1 AGG) und des immateriellen Schadens (§ 21 II 2 AGG).
4. Voraussetzung für 1) – 3):
a) Verstoß gegen ein zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (§ 19 I AGG) wegen folgender Diskriminierungsfaktoren: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität
b) bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse,
c) aber begrenzt auf
aa) Massengeschäfte, § 19 I Nr.1, 1. Alt. AGG
bb) Geschäfte, bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen, § 19 I Nr.1, 2. Alt. AGG
cc) Geschäften über eine private Versicherung (§ 19 I Nr.2 AGG)
dd) Geschäfte, die unter (§§ 19 II, 2 I Nr.5 - 8 AGG) fallen [Geschäfte, die den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste (§ 2 I Nr.5 AGG), die sozialen Vergünstigungen (§ 2 I Nr.6 AGG), die Bildung (§ 2 I Nr.7 AGG), den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum (§ 2 I Nr.8 AGG), betreffen], soweit wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft benachteiligt wird.
d) nicht bei familien- und erbrechtlichen Geschäften (§ 19 IV AGG)
e) nicht bei einem besonderen Nähe- oder Vertrauensverhältnis (§ 19 V AGG)
f) nicht bei zulässiger unterschiedlicher Behandlung (§§ 19 III und 20 AGG). Kleiner Witz gefällig? Die Weltanschauung wird in § 19 I AGG als Diskriminierungsgesichtspunkt nicht aufgeführt, aber § 20 I AGG erläutert, unter welchen Umständen die Diskriminierung wegen der Weltanschauung zulässig ist.
g) Wahrung einer 2-monatigen Klagefrist (§ 21 V AGG)
h) Beweislast hat der Anspruchsteller (§ 22 AGG). Es genügt, dass er Indizien für eine Benachteiligung beweist. Hieran knüpft eine Vermutung. Der Gegner muss die Vermutung widerlegen.
II. § 21 IV AGG Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen. Das Rechtsgeschäft ist also hiernach wirksam, der Benachteiligte kann sich hierauf berufen, der Benachteiligende nicht.
17.05.2006: Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften regelt das Jamba-Spar-Abo. Der von der Bundesregierung heute beschlossene Entwurf will nicht nur den Markt für breitbandige Telekommunikationsnetze fördern, sondern auch dem Missbrauch von Mehrwertdienstrufnummern begegnen. Das soll schon in der Werbung anfangen. Die Werbung für Diensterufnummern (Auskunftsdienste) soll deutlich lesbar den Preis nennen. Bei 0137-Rufnummern (Televoting-Nummern) ist anzusagen, was das Gespräch gekostet hat. Der Kunde erhält ferner ein erweitertes Auskunftsrecht über die Identität des Anbieters. Zivilrechtlich besonders interessant ist das, was das Gesetz zum Jugend- und Verbraucherschutz bei Abonnementverträgen über Kurzwahlrufnummern (Klingeltöne, Sportinformationen, Wetterdienste etc.) vorsieht. Nach § 45l TKG kann der Kunde vom jeweiligen Anbieter verlangen, darauf hingewiesen zu werden, wenn die Entgeltforderungen aus Kurzwahl-Abonnement-Diensten einen Betrag von 20 Euro monatlich überschreiten. Bei Abonnementdiensten setzt ein Entgeltanspruch künftig voraus, dass der Diensteanbieter über die wesentlichen Inhalte des Abonnement-Vertrages – die durch allgemeine gesetzliche Vorschriften vorgegeben sind – informiert und der Kunde diese Information bestätigt. Der Umfang der Informationsverpflichtung gilt bei bestimmten Dienstleistungen naturgemäß nur eingeschränkt (z.B. bei sog. „ereignisbezogenen Diensten“). In der Praxis erfolgen solche Hinweise regelmäßig über sog. Handshake-SMS, die vom Kunden durch eine weitere SMS bestätigt werden. Zusätzlich besteht für den Kunden ein jederzeitiges Kündigungsrecht, auf das er in der Handshake-SMS hinzuweisen ist. Eine Kündigung des Abonnements wird regelmäßig durch eine Kodierung (sog. Stop-Code) erfolgen. Der Hinweis wird im Regelfalle durch eine sog. Warn-SMS erfolgen. Bei Angeboten ab zwei Euro ist bei sonstigen Kurzwahldiensten (Einzel-SMS) der Preis vor Abschluss des Vertrages anzuzeigen. Das Zustimmungsgesetz soll Ende des Jahres in Kraft treten.
10.05.2006: Das Gleichbehandlungsgesetz – Mehr als nur ein neuer Name? Die Regierung ist genötigt, 4 EU-Richtlinien umzusetzen. Der wichtigste Schritt ist trotz aller politischer Querelen heute gemacht. Die Regierungsparteien haben sich auf ein „Gesetz zur Allgemeinen Gleichbehandlung" geeinigt. Es scheint so, als wenn das ursprünglich geplante Antidiskriminierungsgesetz schon zu negativ besetzt ist, so dass ein neuer Gesetzesname her muss. Das alte Antidiskriminierungsgesetz war weit über die Vorgaben der EU-Richtlinien hinaus gegangen, die nur vor Diskriminierungen wegen Rasse, Geschlechts und der ethnischer Herkunft schützen wollten. Mit dem Gleichbehandlungsgesetz soll jetzt der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität, des Alters, der Behinderung und der Religionszugehörigkeit gewährleistet sein. Minderheiten und benachteiligte Gruppen sollen weitestgehend integriert werden.
Besonders problematische Konstellationen ergeben sich im Zivilrecht, denn auch Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern sind der Kontrolle des Gesetzes unterworfen. Wir haben also künftig wohl mit Klagen zu rechnen, wenn es bei Massengeschäften (bei denen das Ansehen der Person allenfalls eine nachrangige Rolle spielt) und bei privaten Versicherungsverträgen zu Diskriminierungen kommt.
C. Einzelne Gesetze
I. § 269 III,3 ZPO in der seit dem 01.09.2004 aufgrund des JuMoG geltenden Fassung.
Ein Rechtsstreit, der sich erledigt hat, ist noch lange nicht beendet. Das liegt daran, dass die Parteien ihn erst durch eine Prozesshandlung beenden müssen (Dispositionsmaxime). Beseitigt wird die Rechtshängigkeit einer Klage sowohl durch die Klagerücknahme (§ 269 ZPO) als auch durch übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO). Daran knüpfen sich die "klassischen Fragen" des Zivilprozesses an:
Was passiert, wenn der Beklagte keine Erledigungserklärung abgibt?
Was passiert, wenn das erledigende Ereignis vor Beginn der Rechtshängigkeit eingetreten ist?
Muss der Kläger unweigerlich die Kosten des Verfahrens tragen, wenn er die Klage zurücknimmt, nachdem der Beklagte den Anspruch vor Eintritt der Rechtshängigkeit erfüllt hat?
Das Gesetz beantwortet die Fragen jetzt sehr genau:
1. Wenn beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, kommt es nicht darauf an, wann das erledigende Ereignis (z.B. Zahlung) eingetreten ist (BGHZ 83, 12 ff.). Das kann vor dem Prozess oder zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit oder nach Rechtshängigkeit sein. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung ist das Verfahren in jedem Fall beendet. Eine Entscheidung in der Sache kann nicht mehr ergehen. Nur über die Kosten ist noch ein Beschluss gemäß § 91a ZPO zu erlassen.
vor Anhängigkeit
nach Anhängigkeit
nach Rechtshängig- keit
übereinstimmende Erledigungserklärung
Beschluss gemäß § 91a ZPO
Beschluss gemäß § 91a ZPO
Beschluss gemäß § 91a ZPO
einseitige Erledigungserklärung
Klageabwei- sung durch Urteil
1) Auslegung als privilegierte Klagerücknahme (Zöller, § 91 a ZPO, Rn. 42) 2) sonst Klage- abweisung durch Urteil
1) Urteil auf Feststellung, dass sich der Hauptsache- rechtsstreit erledigt hat 2) sonst Klage- abweisung durch Urteil
Klagerücknahme
Kosten „Klä- ger“, es sei denn Kosten- tragung aus anderem Grund, § 269 III, 2 ZPO
Kostenentschei- dung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, § 269 III, 3 ZPO
Kosten Kläger, es sei denn Kostentragung aus anderem Grund, § 269 III, 2 ZPO
2. Wenn sich der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht anschließt (einseitige Erledigungserklärung), gibt es keinen Beschluss nach § 91a ZPO. § 91a ZPO ist auch nicht analog anwendbar, denn das Verfahren ist noch nicht beendet. Die Klage muss durch Urteil entschieden werden. Da der Kläger wegen der Erledigung des Rechtsstreits keine Entscheidung mehr über die ursprüngliche Klage wünscht, geht es jetzt nur noch um die Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Hinter dieser Feststellungsklage steckt ein massives Kosteninteresse des Klägers. Gewinnt er, muss der Beklagte nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die nach einseitiger Erledigungserklärung des Klägers festzustellende Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass die Klage nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12; NJW 00, 1645).
3. Bis zur ZPO-Reform per 01.01.2002 war es äußerst umstritten, ob die Erledigung nur dann festgestellt werden kann, wenn das erledigende Ereignis nach Rechtshängigkeit eingetreten ist (vgl. die Darstellung des Streitstandes in BGHZ 83,12 ff.). Denn das bedeutet grundsätzlich, dass der Kläger auf seinen Kosten „sitzen bleibt“, weil seine Feststellungsklage abgewiesen werden müsste. Er müsste erneut gegen den Beklagten vor Gericht ziehen und aus seinem materiellen Kostenerstattungsanspruch (z.B. aus Verzug) klagen. Der BGH hat sich dem Argument der Prozessökonomie und der Verfahrensgerechtigkeit stets widersetzt und darauf hingewiesen, dass es rein formal keinen Rechtsstreit geben kann, solange kein Prozessrechtsverhältnis begründet ist, was aber wiederum erst mit der Begründung der Rechtshängigkeit durch Zustellung der Klage der Fall ist. Die ZPO-Reform zum 01.01.2002 hat ihm recht gegeben. Seitdem gibt es § 269 III,3, der ursprünglich folgende Formulierung hatte:
„(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.“
Wieso muss aus § 269 III,3 ZPO geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dem BGH Recht gegeben hat? Der Wegfall des Anlasses zur Klage ist nichts anderes als das „erledigende Ereignis“ i.S.v. § 91a ZPO. Erledigt sich der Rechtsstreit also vor Anhängigkeit, dann sieht das Gesetz keine Erledigungserklärung vor, sondern die Klagerücknahme. Dies bedeutet, dass der Kläger nach der Vorstellung des Gesetzgebers bei einer Erledigung vor Rechtshängigkeit die Klage zurücknehmen soll und nicht etwa die Erledigungserklärung abgeben soll. Nimmt er die Klage zurück, dann hat er den Vorteil, dass das Gericht wie bei § 91a ZPO „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen“ über die Kosten des Rechtsstreits entscheidet. Diese gesetzliche Regelung schließt den Weg über die einseitige Erledigungserklärung aus.
4. Die für den Kläger günstige Kostenentscheidung nach § 269 III,3 ZPO gibt es aber nur, wenn eine Klage schon da ist, sonst kann sie ja nicht zurückgenommen werden. Damit ergeben sich 3 zeitliche Einschnitte:
a) Bis zur Anhängigkeit ist noch keine Klage da, so dass § 269 III,3 ZPO nicht anwendbar ist. Die Klagerücknahme führt zum Kostenbeschluss nach § 269 III,2 ZPO (falls beantragt). Wird die Klage nicht zurückgenommen, so muss das Gericht die Klage im Hinblick auf das erledigende Ereignis durch Urteil abweisen.
b) Zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit gilt § 269 III,3 ZPO. Das Gericht entscheidet auf Antrag „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen“ über die Kosten durch Beschluss. Wird die Klage nicht zurückgenommen, so muss das Gericht die Klage ebenfalls im Hinblick auf das erledigende Ereignis durch Urteil abweisen.
c) Nach Rechtshängigkeit hat der Kläger seine Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (siehe Ziffer 2). Er hat Erfolg, wenn die Klage nach Eintritt ihrer Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGHZ 83, 12; NJW 00, 1645).
5. Es bleiben noch zwei Fragen für den Fall zu klären, dass der Rechtsstreit sich zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erledigt.
a) Frage 1: Was ist, wenn der Kläger in „alter Tradition“ den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt? Antwort: Er will ja eigentlich nur sein Kosteninteresse wahrnehmen. Hätte er die Klage zurückgenommen, dann stünde ihm das Privileg des § 269 III,3 ZPO. Deshalb sollte die einseitige Erledigungserklärung als privilegierte Klagerücknahme ausgelegt werden (Zöller/Vollkommer, § 91a ZPO, Rn.42).
b) Frage 2: Was ist, wenn sich der Kläger bei der Überprüfung der Erledigung zu viel Zeit lässt und deshalb die Klage nicht unverzüglich zurücknimmt? Antwort: Bis zum 01.09.2004 sah es schlecht für den Kläger aus. Denn um eine privilegierte Klagerücknahme nach § 269 III,3 ZPO zu erklären, musste er die Klage unverzüglich zurücknehmen. Für die Praxis erwies sich die unverzügliche Klagerücknahme oft als unmöglich, insbesondere wenn der Beklagte unmittelbar nach Anhängigkeit eine Teilzahlung erbrachte und die Zahlung weiterer Raten ankündigte. Das JuMoG hat hier mit Wirkung zum 01.09.2004 Abhilfe geschaffen, indem es das Wörtchen „unverzüglich“ in § 269 III,3 ZPO gestrichen hat. Die Klagerücknahme kann jetzt jederzeit erklärt werden, und dennoch muss das Gericht die billige Kostenentscheidung nach § 269 III,3 ZPO treffen. Dies ist das eigentlich Neue an der letzten Gesetzesänderung.
II. § 321 a ZPO n.F.: Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Am 30.04.2003 hat das BVerfG (Aktenzeichen: 1 PBvU 1/02) in einem Plenarbeschluss entschieden, dass das Verfassungsrecht die Grundsätze der Rechtsmittelklarheit und der Rechtssicherheit nicht für gegeben hält, wenn es bei Verletzung rechtlichen Gehörs keine fachgerichtliche Abhilfe gibt. Die Aufgabe, die "Lücken im Rechtsschutz gegenüber Gehörsverstößen zu schließen" hat der Gesetzgeber jetzt im zweiten Anlauf geschafft. Mit Wirkung zum 01.01.2005 ist der schon seit dem 01.01.2002 geltende § 321a ZPO grundlegend umgestaltet worden.
Die Gehörsrüge wird jetzt erhoben:
in allen Instanzen
gegen Urteile und Beschlüsse
in den meisten Verfahrensarten (§ 78 a ArbGG, § 152a VwGO)
innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Kenntnisnahme
ohne die bisher geltende Suspensivwirkung. Die unter Gehörsverletzung zustande gekommene Entscheidung wird also dennoch sofort rechtskräftig (§§ 705 ZPO, 707 Abs.1 Satz 1).
§ 321a ZPO alter Fassung [Fassung aufgrund des Gesetzes v. 27. 7. 2001 - BGBl. I S. 1887 -mit Wirkung zum 01.01.2002; § 321 a V ZPO neu gefasst aufgrund des Gesetzes v. 24. 8. 2004 - BGBl. I S. 2198 - mit Wirkung zum 1. 9. 2004 ].
§ 321a neuer Fassung [Fassung aufgrund des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9.12.2004 - BGBl. I S. 3220 mit Wirkung zum 01.01.2005]
(1) Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn 1. eine Berufung nach § 511 Abs. 2 nicht zulässig ist und 2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver- letzt hat.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entschei- dungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss: 1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird; 2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung. Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht des ersten Rechtszuges einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll zugestellt ist.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Literatur: Becker, Das neue Anhörungsrügengesetz, ProzRB 04, 343;Huber, Anhörungsrüge bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, JuS 05, 109 ff.; Nassall, Anhörungsrügengesetz -Nach der Reform ist vor der Reform, ZRP 04, 164 ff.; Treber, Neuerungen durch das Anhörungsrügengesetz, NJW 05, 97 ff.;